Vier Holzblöcke mit Symbolen, die die ESG-Kriterien darstellen: ein Blatt für Umwelt, eine Gruppe von Personen für Soziales und ein Zahnrad mit einem Gebäude für Unternehmensführung. Eine Hand greift nach dem vierten Block mit einem Zielsymbol in Form eines Pfeils und der Aufschrift ESG an der Seite. Das Bild symbolisiert die Bedeutung von Nachhaltigkeit.
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Gesetze und Pflichten

Die aktuellen gesellschaftlichen Herausforderungen prägen unsere Zeit und fordern von allen gesellschaftlichen Akteuren einen Beitrag. Dies zeigt sich auch in Form neuer gesetzlicher Rahmenbedingungen, die durch Transparenz- und Sorgfaltspflichten veränderte Anforderungen an Unternehmen stellen. Jedoch wurden mit dem Omnibus-I-Paket zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und dem Bürokratieabbau die betreffenden EU-Vorschriften vereinfacht und der Verwaltungsaufwand für Unternehmen verringert. Das macht es für die Unternehmen einfacher. 

Übersicht: Worum geht es?

 

Schwellenwerte: Für wen gilt die Berichtspflicht?
(1) Für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) besteht keine Berichtspflicht.

  • Sie können aber freiwillig nach einem vereinfachten Standard (Voluntary ESRS for Non-listed Small- and Medium-sized Enterprises – VSME) berichten. Es ist bereits ein Nachfolgestandard geplant.
     
  • Zum Schutz von KMU: Berichtspflichtige Unternehmen dürfen von Geschäftspartnern nur so viele Informationen verlangen, wie der VSME (bzw. dessen Nachfolgestandard) vorgibt. So sollen KMU nicht überbelastet werden.

(2) Unternehmen (auch Konzerne, Emittenten, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen) sind berichtspflichtig, wenn sie:

  • mindestens 1.000 Mitarbeitende haben und
  • 450 Millionen Euro Nettoumsatz erreichen.
    Allerdings gilt diese Regelung bislang in Deutschland noch nicht.

Ausnahme: Finanzholdinggesellschaften sowie börsennotierte Tochtergesellschaften können unter bestimmten Bedingungen von der Berichtspflicht befreit werden.

Für Drittstaatenunternehmen gilt: Die Nettoumsatzschwelle für das Mutterunternehmen liegt ebenfalls bei 450 Millionen Euro, für Tochtergesellschaften und Niederlassungen gilt eine Schwelle von 200 Millionen Euro.

 

Zeitplan: Ab wann gilt die Berichtspflicht?

  • Unternehmen, die bereits nach der Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (Non-Financial Reporting Directive – NFRD) berichtspflichtig waren (zumeist große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitenden), sind in der Regel auch weiterhin berichtspflichtig, vorausgesetzt sie überschreiten die o. g. Schwellenwerte.
     
  • Für die weiteren startet die Berichtspflicht aufgrund der „Stop-the-Clock“-Richtlinie 2025/794 erst im Jahr 2028 über das Geschäftsjahr 2027, vorausgesetzt sie überschreiten die o. g. Schwellenwerte.

 

Umsetzung in Deutschland:

Berichtspflicht bis Umsetzung der CSRD: Berichtspflichtig sind in Deutschland bis zur Umsetzung der CSRD in nationales Recht alle Unternehmen, die unter die NFRD fallen. Unter die NFRD fallen große Unternehmen von öffentlichem Interesse wie börsennotierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit einer durchschnittlichen Zahl von mehr als 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Berichtspflicht ab Umsetzung der CSRD: Der Regierungsentwurf eines deutschen CSRD-Umsetzungsgesetzes (RegE) strebt eine 1:1 Umsetzung der europäischen Richtlinie an und berücksichtigt auch die „Stop-the-Clock“-Richtlinie (Umsetzung laut EU-Kommission sollte bis spätestens 31. Dezember 2025 erfolgt sein). Sobald die Richtlinie in Deutschland umgesetzt wurde, gelten deren Standards und Schwellenwerte für alle betroffenen Unternehmen.  

 

Berichtsstandard und Form

Die Veröffentlichung nach den europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards – ESRS) erfolgt dann (nach Umsetzung der CSRD) jährlich nach Prüfung mit begrenzter Sicherheit als separater Teil im Lagebericht.

Dieser soll nach der Verordnung zum EU-einheitlichen elektronischen Berichtsformat (European Single Electronic Format – ESEF) künftig digital  erstellt werden. Enthaltene Nachhaltigkeitsangaben sind mithilfe von eXtensible Business Reporting Language-Tags (XBRL-Tags) maschinenlesbar auszuzeichnen. Ab voraussichtlich 2027 betreibt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ein zentrales europäisches Register für Unternehmens-, Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen, den European Single Access Point (ESAP).
Besonderheit: Diese Verpflichtung greift erst, sobald eine einheitliche XBRL-Taxonomie erlassen wurde.

Neben der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) und der Offenlegungsverordnung für nachhaltige Finanzen (Sustainable Finance Disclosure Regulation – SFDR) bildet die EU-Taxonomie einen Teil des Sustainable Finance Package der Europäischen Union. Ihr Ziel ist es, auch hier einen konsistenten, kohärenten Fluss von Nachhaltigkeitsinformationen zu schaffen. Sie befasst sich mit der Klassifizierung von Finanzströmen in taxonomiefähige und taxonomiekonforme Umsätze. Dafür legt sie Kriterien für verschiedenste Branchen fest, um zu prüfen, ob ihre Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zu einem der sechs Umweltziele leisten. Diese Aktivitäten dürfen andere Umweltziele dabei nicht wesentlich beeinträchtigen. Abgesehen von „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ werden die vier Bereiche „Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen“, „Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft“, „Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung“ sowie „Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme“ berücksichtigt.

Von der EU-Taxonomie betroffen sind bereits berichtspflichtige Unternehmen, diejenigen, die zukünftig unter die CSRD fallen sowie Finanzmarktteilnehmer, welche durch die SFDR zur Berichtserstattung verpflichtet sind. Die Umweltziele der Taxonomie-Verordnung spiegeln sich vollumfänglich in den Umweltthemen der europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards – ESRS) wider.

Grundlage des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) sind die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen, zu deren Umsetzung sich alle UN-Mitgliedsstaaten verständigt haben. Das LkSG verpflichtet seit 2023 in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmen mit mehr als 1.000 inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dazu, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten entlang ihrer Wertschöpfungsstufen zu beachten. Auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können als Zulieferinnen und Zulieferer indirekt vom Gesetz betroffen sein.

Ziel der Regulatorik ist es, umwelt- und menschenrechtliche Risiken in diesen Bereichen zu ermitteln, ihnen durch geeignete Präventions- und Abhilfemaßnahmen vorzubeugen und sie zu minimieren. Aufbauend auf diesen Ergebnissen wird eine Grundsatzerklärung veröffentlicht. Zudem verpflichtet das Gesetz zur Einrichtung von Beschwerdekanälen für die Menschen innerhalb der Lieferketten und zu einer regelmäßigen Berichterstattung über das Lieferkettenmanagement des Unternehmens. Die Umsetzung wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht.

Unternehmen, die nach der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) berichtspflichtig sind, sollen ihre Sorgfaltspflichten nach dem LkSG im Rahmen ihres CSRD-Berichts abdecken können.

Das LkSG soll in Bezug auf Berichtspflichten und Bußgeldtatbestände geändert werden. Es wird dann vom nationalen Umsetzungsgesetz zur EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) abgelöst.

Die Europäische Union hat im Sommer 2024 eine Richtlinie zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt in den Wertschöpfungsketten verabschiedet, die EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD). Die Regelungen sind dann für EU-Unternehmen und Drittstaatenunternehmen folgendermaßen verpflichtend:

  • Betroffen sind Unternehmen ab 5.000 Beschäftigte und 1,5 Milliarden Euro weltweiten Nettoumsatz.
  • Der Start der Anwendung wurde einheitlich auf den 26. Juli 2029 verschoben.

Unternehmen werden im Rahmen der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten berichten. Dabei sollen sie jene Bereiche ihrer Wertschöpfungsketten priorisieren, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten und schwerwiegendsten sind. Im Anschluss erfolgt eine vertiefte Prüfung dieser Bereiche.

Für Überwachung, Untersuchung und gegebenenfalls Sanktionierungen benennen die Mitgliedstaaten eine Aufsichtsbehörde.

Die CSDDD ist in nationales Recht umzusetzen. Mitgliedstaaten dürfen außerdem bereits bestehende Vorschriften zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht anpassen, um sie mit der Richtlinie in Einklang zu bringen – wie das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG).